ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

der Gebrüder Stolte GbR – GEPARD MOBIL

Burgstraße 42, 49413 Dinklage

(nachfolgend GEPARD MOBIL genannt)

 

§ 1 Allgemeines

 

  1. Für die von uns angebotenen Beförderungsleistungen zwischen GEPARD MOBIL und den Kunden, der von GEPARD MOBIL angebotenen Beförderungsleistungen, in der Personen- und Sachbeförderung gelten die nachfolgenden AGB. Änderungen der AGB bleiben vorbehalten. Die AGB gelten soweit nichts anders geregelt, sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

     

  2. Die jeweils gültige Fassung der AGB wird im Internet veröffentlicht, ist in unseren Geschäftsräumen sichtbar ausgehängt sowie in den Fahrzeugen von GEPARD MOBIL zur Einsichtnahme erhältlich. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie bei Dauerschuldverhältnissen die zum Zeitpunkt der Bestellung der Beförderungsleistung aktuelle Fassung der AGB.

     

  3. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn GEPARD MOBIL sie schriftlich akzeptiert hat. Bei Fahrten ins Ausland verpflichtet sich der Fahrgast/die Fahrgäste im Besitz von gültigen Ausweispapieren zu sein.

 

§ 2 Vertragsabschluss

 

  1. Es besteht die Möglichkeit, unverbindliche Anfragen oder rechtsverbindliche Bestellungen für Fahraufträge telefonisch oder mündlich zu übermitteln. Auf eine Anfrage erteilen wir ein unverbindliches Angebot auf dessen Basis der Kunde eine rechtsverbindliche Bestellung abgeben kann. Zu einem Vertragsabschluss kommt es jedoch nur, wenn GEPARD MOBIL entweder diesen Auftrag schriftlich im Voraus bestätigt hat oder wenn die Fahrt tatsächlich angetreten wird. Sollte die Annahme einer Bestellung auf Grundlage eines Druck-, Rechen- oder Schreibfehlers erfolgt sein, behält sich GEPARD MOBIL den Rücktritt vor.

     

  2. Für Terminfahrten zum Flughafen oder Bahnhof oder Hafen oder Abholungen ab Flughäfen, Schiffen oder Bahnhöfen kann eine bestimmte Abholzeit vereinbart werden. In diesen Fällen müssen GEPARD MOBIL Fahrplanänderungen durch den Kunden so rechtzeitig zur Kenntnis gelangen, dass zwischen den Parteien gegebenenfalls eine Änderung der Abholzeit vereinbart werden kann. Andernfalls haftet der Kunde für GEPARD MOBILS entstehende Schäden.

     

  3. Abholungen ab Flughäfen können sich, sofern keine bestimmte Abholzeit vereinbart wurde, auch auf die Ankunft bestimmter Flüge beziehen. In diesem Fall obliegt es dem Kunden, GEPARD MOBIL die genauen Flugdaten, insbesondere die Flugnummer, mitzuteilen. Vertraglich geschuldet ist stets die Abholung zum Zeitpunkt der planmäßigen Ankunft, es sei denn der Kunde teilt GEPARD MOBIL die geänderte Ankunftszeit rechtzeitig mit oder es war für GEPARD MOBIL zumutbar und möglich, sich rechtzeitig über die genaue Ankunftszeit zu informieren.

 

§ 3 Rücktritt und Kündigung durch Besteller

 

Stornierungen müssen mindestens 60 Minuten vor Auftragsbeginn fernmündlich erfolgen. Wird ein Auftrag später als 60 Minuten vor dem bestätigten Fahrtermin durch den Kunden zurückgenommen, fallen folgende Stornogebühren an:

 

  1. Bei Personenbeförderung mit PKW: Keine Stornogebühren sofern die Leistungserbringung noch nicht begonnen wurde. Andernfalls in Höhe der vereinbarten Leistung.

     

  2. Bei Sachtransporten: Keine Stornogebühren sofern die Leistungserbringung nocht nicht begonnen wurde. Sonst in Höhe der vereinbarten Leistung.

     

GEPARD MOBIL behält sich bezüglich der Berechnung von Stornogebühren vor, nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob Stornogebühren im Rahmen der hier genannten Vorgaben erhoben werden sollen oder nicht, die obenstehenden Regelungen der Stornogebühren gelten in Folgefällen trotzdem.

 

§ 4 Preise

 

  1. Alle Preisangaben werden, wenn nicht anders angegeben, in EURO und einschließlich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe sowie zuzüglich Spesen und möglicher Verkehrswegnutzungsgebühren (Fähren, Tunnelgebühren etc.) berechnet. Maßgeblich sind die jeweils durch GEPARD MOBIL im Internet veröffentlichten, und in den Geschäftsräumen einsehbaren, aktuellen Preisangaben. Alte Preislisten haben mit der Veröffentlichung einer Neuen ihre Gültigkeit verloren.

     

  2. Spesen fallen bei einer Lenkzeit von mehr als acht Stunden an.

     

  3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Fahrttermin mehr als zwei Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Erbringung der Leistung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist GEPARD MOBIL berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.

     

  4. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung um mehr als 10 % übersteigt.

 

§ 5 Fälligkeit und Zahlung, Verzug und erweitertes Pfandrecht

 

  1. Der Fahrpreis für Dienstleistungen ist bei der Erbringung fällig und wird durch Bar- oder Kartenzahlung erhoben. Ausgenommen davon sind lediglich Aufträge, für die im Voraus eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

     

  2. Bei Rechnungskunden sind Zahlungen für Dienstleistungen spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der leistungsbezogenen Rechnung zu leisten. Abzüge und abweichende Zahlungsfristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

 

  1. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn GEPARD MOBIL über den Betrag unbeschränkt verfügen kann. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach vorbehaltloser Einlösung als Zahlung.

     

  2. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist GEPARD MOBIL berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls GEPARD MOBIL nachweisbar ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist GEPARD MOBIL berechtigt, auch diesen geltend zu machen (§ 288 Abs. 3 BGB).

     

  3. GEPARD MOBIL steht wegen ihrer Forderung(en) aus Beförderungen ein Pfandrecht an überlassenen, oder aufgrund von Beförderungen in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. GEPARD MOBIL ist berechtigt, das Pfandrecht auch zur Befriedigung von Ansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Kunden zu verwerten. GEPARD MOBIL ist berechtigt, gepfändete Gegenstände 14 Tage nach deren Pfändung nach eigenem Ermessen zu einem angemessenen Preis zu veräußern, und die damit erzielten Einnahmen zur Begleichung der offenen Schuld des Kunden zu verwenden, falls dieser die offene Forderung nicht zuvor begleicht. Für eine Pfandnahme ist GEPARD MOBIL berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 20,- Euro zu erheben.

 

§ 6 Beförderung von Personen und Sachen

 

  1. Die Kunden haben sich jederzeit so zu verhalten, dass die Sicherheit des Fahrzeuges und des Fahrers, ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Fahrgäste sowie sonstiger Dritter nicht gefährdet wird. Sie tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Anschnallpflicht für sich sowie für die Beaufsichtigung und die Einhaltung der Sicherungspflicht in ihrer Begleitung befindlicher minderjähriger Personen sowie für die Beaufsichtigung und ordnungsgemäße Sicherung mitgeführter Tiere. Die Kunden haben Sorge zu tragen, dass sie oder ihre sich in ihrer Begleitung befindliche minderjährige Fahrgäste die Fahrzeugtüren nur auf Aufforderung durch den Fahrer öffnen. Kunden und sie begleitende Personen sind gleichwohl verpflichtet zu prüfen, ob ein Öffnen der Türen gefahrlos möglich ist. Im Falle von Schäden haften Kunden und sie begleitende Personen für sämtliche von ihnen verursachte Schäden.

     

  2. Die Auswahl und Ausstattung des Fahrzeuges ist GEPARD MOBIL freigestellt. Die Kunden haben auf besondere Beförderungswünsche, insbesondere wegen gesundheitlicher Erfordernisse, oder Ankunftstermine bei der Bestellung und bei Fahrtantritt hinzuweisen.

     

  3. Bei kilometerabhängiger Fahrpreisberechnung wird die zu Grunde zu legende Fahrstrecke auf Kundenwunsch vor Fahrtantritt gemeinsam mit dem Kunden festgelegt, bei kilometerunabhängigen Fahrpreisen, insbesondere bei Sammelfahrten ist GEPARD MOBIL die Wahl der Fahrstrecke freigestellt.

     

  4. Mitgenommene Gepäckstücke und in Begleitung beförderte Tiere befinden sich während der Beförderung in der Obhut des Kunden, auch wenn GEPARD MOBIL natürlich gern bei der sachgerechten Ladung und Sicherung behilflich ist. Sofern eine Ladungssicherung nicht möglich ist oder Gegenstände nur unter Inkaufnahme einer Gefährdung von Fahrer oder Fahrzeug geladen werden können, können solche Gegenstände von der Beförderung ausgeschlossen werden.

     

  5. Nahrungsmittel werden nur in geschlossenen Behältnissen befördert. Eine Öffnung solcher Behältnisse oder der Genuss von Tabak oder Nahrungsmitteln ist während der Fahrt ohne das ausdrückliche Einverständnis von GEPARD MOBIL untersagt.

     

  6. Bei Übernahme von zum Transport geeignetem Kuriergut, wird GEPARD MOBIL dieses nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden auf Vollständigkeit prüfen. Hierzu hat der Kunde bei Übernahme eine entsprechende schriftliche Übernahmebestätigung vorzulegen. Kuriergut wird von GEPARD MOBIL in geeigneter Form geladen und gesichert. Zeigt sich bei Ablieferung des Kuriergutes am Fahrziel eine Mindermenge oder ein Mangel gegenüber der bestätigten Übernahmebestätigung, ist dies GEPARD MOBIL direkt bei Anlieferung schriftlich unter Angabe von Art und Umfang des Schadens mitzuteilen.

     

  7. Bei Fahrten ins Ausland verpflichtet sich der Fahrgast/die Fahrgäste im Besitz von gültigen Ausweispapieren zu sein.

     

 

§ 7 Gewährleistung, Haftung und Haftungsbeschränkung

 

  1. Natürlicher Verschleiß an Transportgütern, Gepäck etc. ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Koffer, Taschen und andere Transportbehältnisse befinden sich während des Transportes bei GEPARD MOBIL in sachgemäßer Nutzung und unterliegen während dieser Beförderung natürlichem Verschleiß. Auch Lackbeschädigungen von durch GEPARD MOBIL transportierten Fahrrädern, Rollstühlen und Kinderwagen etc. können auch bei sachgemäßer Verladung und Transport nicht ausgeschlossen werden und sind daher ebenfalls als natürlicher Verschleiß zu betrachten.

     

  2. Kuriergut, welches ohne persönliche Begleitung des Kunden befördert wird, ist von der Gewährleistung ausgeschlossen, so nicht vor Fahrtantritt eine geeignete Übernahmebestätigung durch GEPARD MOBIL gegengezeichnet wurde (vgl. § 4 Ziffer 6).

     

  3. Mögliche Gewährleistungsansprüche bezüglich Beschädigungen von Transportgut sind GEPARD MOBIL umgehend bei Fahrtende zur Kenntnis zu bringen.

     

  4. Die Kunden tragen die Verantwortung für jedwede Körper- oder Sachschäden, die sich aus dem eigenen Genuss von Tabak oder Nahrungsmitteln im Fahrzeug ergeben, auch wenn ihnen dieser Genuss durch GEPARD MOBIL gestattet wurde.

     

  5. GEPARD MOBIL haftet für Schäden, die dem Kunden durch unpünktliche Abfahrt oder Ankunft am Fahrziel entstehen, nur, wenn

     

    (1) die Einhaltung einer bestimmten Abfahrts- oder Ankunftszeit zwischen GEPARD MOBIL und dem Kunden rechtzeitig zuvor ausdrücklich vereinbart wurde und

    (2) die Leistungsstörung nicht durch Naturkatastrophen, unvorhergesehene technische Mängel, Verkehrsstaus oder Unfälle oder aus Gründen entsteht, die in der Sphäre des Kunden liegen. Das gilt insbesondere bei Flughafenfahrten.

     

    GEPARD MOBIL haftet ferner nicht, wenn der Kunde die Abfahrts- oder Ankunftszeit selbst bestimmt hat und hierbei gewöhnliche Fahrtverzögerungen etwa durch Stau etc. unberücksichtigt gelassen hat. Insbesondere kurzfristige Flugplanänderungen oder eine gegenüber der geplanten Ankunftszeit verfrühte oder verspätete Ankunft des Kunden entbindet diesen nicht von seiner Leistungspflicht.

     

  6. Gewährleistungsansprüche, die aus terminlichen Leistungsmängeln entstehen, sind schließlich ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung schriftlich geltend gemacht werden.

     

  7. Die Haftung von GEPARD MOBIL für Schäden, die nicht Körper- oder Gesundheitsschäden sind, ist auf den zweifachen Fahrpreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch GEPARD MOBIL verursacht wird.

     

  8. Der Kunde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihm verursachten Sach- oder Körperschäden. Das gilt auch für Schäden, die durch minderjährige Begleitpersonen, von Tieren oder durch mitgeführte Transportgüter verursacht werden, welche, aus gesundheitlichen oder fahrlässigen Gründen, am Eigentum von GEPARD MOBIL oder dritten Personen entstehen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Verunreinigung durch Erbrechen, Inkontinenz, mitgeführte Nahrungsmittel oder Rauchwaren entstehen. Bei der Bezifferung solcher Schäden wird GEPARD MOBIL neben der Beseitigung auch entgangenen Gewinn durch Ausfallschäden geltend machen, die durch Lüftung oder Trocknung entstehen.

     

  9. Bucht eine Betreuungseinrichtung, ein Betreuer oder eine sonstige, zur Aufsicht über eine unter Betreuung stehende Person berufene natürliche Person/Einrichtung für die unter Betreuung stehende Person eine Beförderung, so ist GEPARD MOBIL über diesen Umstand zu informieren. Die buchende Stelle/Person haftet dann für alle Schäden, welche die beförderte, unter Betreuung stehende Person während der Fahrt oder im Zusammenhang mit der Fahrt GEPARD MOBIL zufügt.

     

§ 8 Datenschutz GEPARD MOBIL

 

  1. GEPARD MOBIL erhebt, verarbeitet und nutzt betriebs- und personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu (§ 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz).

     

  2. Personenbezogene Daten, die uns mitgeteilt worden sind, werden nur so lange gespeichert, bis der Zweck erfüllt ist, zu dem sie uns anvertraut wurden. Soweit handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten sind, kann die Dauer der Speicherung bestimmter Daten bis zu zehn Jahre betragen.

 

§ 9 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

  1. Es gilt deutsches Recht .

     

  2. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung ist 49413 Dinklage.

     

  3. Der ausschließliche Gerichtsstand zur Entscheidung der Streitgkeiten zu allen der von GEPARD MOBIL angebotenen und erbrachten Leistungen ist 49413 Dinklage.

 

§ 10 Schriftlichkeitsgebot

 

Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen, Garantien oder Zusicherungen der von GEPARD MOBIL abgeschlossenen Verträge sind nur gültig, wenn sie schriftlich mit dem Kunden vereinbart oder bestätigt werden.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.